Hilfe für Gruppenleiter
in Ferienfreizeiten

2. Juni 2008

Fragen und Antworten zum Thema
„Hilfe für Gruppenleiter in Ferienfreizeiten“


Es ist wieder so weit, Hunderte von Helfern sind im Kreis Warendorf erneut bereit, sich bei Ferienfreizeiten -und Tagesangeboten während der Ferien zu engagieren. Ohne diese Hilfe wäre für eine große Zahl von Kindern das Erlebnis von Abenteuer und Gruppengefühl nicht möglich. Aber wie verhält man sich, „wenn etwas ist…?“ Die Akademie Ehrenamt will unter diesem Stichwort mit ihrer aktuellen Service-Hotline den Helferinnen und Helfern die Möglichkeit geben, sich im Vorfeld zu informieren, wenn sich ihnen ein Kind anvertraut, z. B. weil es im alltäglichen Umfeld Schwierigkeiten sieht.

Die Service-Hotline Ehrenamt informiert kostenlos und vertraulich, jeweils am ersten Mittwoch im Monat. Die Experten am Telefon am 4. Juni in der Zeit zwischen 18 und 20 Uhr sind diesmal der Jugendpfleger der Stadt Warendorf, Klaus Brake, und Hans-Hermann Beier, ehem. Leiter des Amtes für Kinder und Jugendliche des Kreises Warendorf unter Tel: 0 25 81 - 94 58 – 401. Weitere Informationen auch unter

www.akademie-ehrenamt.de




Stress mit dem Ehrenamt –
Konflikte im Verein

5. Dezember 2007

Die Expertin am ServiceTelefon

Cornelia Lindstedt, Warendorf
Mediatorin
c.lindstedt@online.de


Fragen und Antworten zum Thema
Stress mit dem Ehrenamt – Konflikte im Verein


Wer kann helfen?

Alle meinen es gut. Und jeder möchte sich nach Kräften für die Vereinsziele einsetzen, schließlich kommt man in seiner Freizeit freiwillig und ehrenamtlich zusammen. Doch auch soziales Engagement kann, ob im Vorstand oder in Zusammenarbeit mit anderen, Ärger und Stress mit sich bringen. Fehlende Anerkennung, ungenaue Absprachen, Macht- und Konkurrenzkonflikte oder auch „alte Geschichten“ können die Lust und den Spaß am Engagement verderben und zu Streit führen. Wichtig ist es daher, rechtzeitig zu (re-)agieren. Wenn die Diskussionen festgefahren, die Probleme unlösbar scheinen, können Mediatoren helfen.

Mediation ist ein sehr effektives Konfliktlösungsverhalten sein. Es ermöglicht den streitenden Parteien mit Hilfe einer dritten Person – z.B. einer Mediatorin oder eines Mediators – eine Lösung zu finden. Ziel ist eine gütliche Einigung, bei der alle Beteiligten gewinnen.

Mediatoren und Mediatorinnen arbeiten freiberuflich. Eine Liste von Mediatoren in Ihrer Nähe finden Sie unter:

http://www.mediatorennetz.org/




Waffeln backen im Verein?
Hygienevorschriften

7. November 2007

Die Expertin am ServiceTelefon

Marlene Backer-Struß Fachberaterin bei der
Landwirtschaftskammer NRW

Fragen und Antworten zum Thema „Waffeln backen auf Festen und Märkten“

Welche hygienischen Anforderungen müssen Schüler erfüllen, wenn sie in der Pause belegte Brote oder Waffeln für Mitschüler anbieten?

Die Abgabe von belegten Broten oder Waffeln an Mitschüler fällt nicht unter die gesetzlichen Hygienevorschriften. Dennoch sollten sowohl Schüler als auch Lehrer bedenken, dass es sich bei Käse, Aufschnitt und Waffelteig um empfindliche, kühlbedürftige Lebensmittel handelt, die entsprechend gehandhabt werden müssen, um die Gefahr von Verderb oder Lebensmittelvergiftung sicher auszuschließen. Als wichtigste Maßnahme ist zu nennen, dass empfindliche Lebensmittel gekühlt aufbewahrt werden müssen, z.B. in einer Kühltasche oder in einem Kühlschrank in der Schule. Bei der Zubereitung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Personen gesund sind und insbesondere keine Magen-Darm-Beschwerden haben. Sonst können Keime auf die Lebensmittel gelangen und eine Infektion auslösen. Als weitere wichtige Maßnahme ist sicherzustellen, dass sich die Perso-nen, die Waffeln backen oder belegte Brote schmieren bzw. verkaufen, vor Beginn ihrer Tätig-keit gründlich die Hände waschen. Hierfür muss ein sauberes Handwaschbecken mit Flüssigseife und Einmalhandtüchern zur Verfügung stehen.

Einmaliger Verkauf von Waffeln zur Aufbesserung der Vereinskasse - was müssen wir dabei beachten?

Bei Waffelteig handelt es sich aus hygienischer Sicht um ein sehr empfindliches Produkt, da rohe Eier verarbeitet werden. Eier bergen immer das Risiko in sich, dass beim Aufschlagen Salmonel-len in den Eierteig gelangen. Wird der Teig bei Zimmertemperatur aufbewahrt, kann es zu einer Salmonellenvermehrung kommen. Da die Erhitzungstemperatur beim Waffeln backen nicht ausreicht, um alle Salmonellen sicher abzutöten, kann es dann zu einer Salmonellenvergiftung kommen. Daher sollten die verwendeten Eier immer frisch sein und der fertige Waffelteig durchgängig gekühlt werden. Auch sollten Sie lieber kleinere Portionen Waffelteig herstellen, damit die Standzeiten möglichst gering bleiben. Für neuen Waffelteig immer eine saubere Kelle verwenden und nicht mit der alten Kelle den frischen Waffelteig „impfen“!

Wir bieten regelmäßig ein Frühstück für unsere Gemeindemitglieder an. Worauf müssen wir achten?

Bei der regelmäßigen Abgabe von Speisen an Dritte müssen Sie die gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Lebensmittelhygiene beachten. Hierzu zählen zum einen der korrekte Umgang mit den Lebensmitteln beim Einkauf, bei der Zubereitung und bei der Ausgabe sowie die Einhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes. Außerdem greift das Produkthaftungsgesetz. Hiernach haftet der Veranstalter bzw. Erlaubnisinhaber einer Veranstaltung, wenn es zu einem Schaden durch die abgegebenen Lebensmittel kommt. Insbesondere müssen kühlbedürftige Lebensmittel durchgängig gekühlt werden, also ist bereits beim Einkauf darauf zu achten, dass Lebensmittel wie Milch, Sahne, Aufschnitt usw. gekühlt transportiert werden. Die Personen, die mit den Lebensmitteln umgehen, müssen gesund sein und über Kenntnisse in Fragen der Lebensmittelhygiene verfügen. Außerdem müssen sie an einer Erstbelehrung bzw. der jährlichen Wiederholungsbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilgenommen haben.

Einen guten Überblick zu den hygienischen Anforderungen bei der Zubereitung von Lebensmitteln bietet die Broschüre „Sauber is(s)t gesund“, die Sie kostenlos auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW unter. www.munlv.nrw.de herunterladen können Verkauf von großen Mengen von Torten, Kuchen und Salaten bei Adventsausstellung oder Schützenfest

Rechtlich gesehen gelten hier die gleichen Anforderungen wie beim o.g. Gemeindefrühstück be-schrieben. Jedoch handelt es hier um ein sehr viel höheres hygienisches Risiko, da viele Personen die Kuchen herstellen und ein großer Personenkreis die hergestellten Lebensmittel verzehrt. So müssen Sie als Veranstalter durch eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. Schulung der Helfer, Kon-trolle der Torten und Speisen bei der Annahme, Kontrolle der Kühltemperaturen von Kühlwagen und Kühltheke dafür sorgen, dass das Risiko so gering wie möglich bleibt. Weitergehende Informationen hierzu können Sie dem Merkblatt der Landwirtschaftskammer NRW zum Thema „Hygienische Mindestanforderungen für Lebensmittelverkaufsstände auf Märkten, Volks-festen und ähnlichen Veranstaltungen“ und den Hinweisen „Hygienische Mindestanforderungen für Lebensmittelverkaufsstände auf Märkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen“ entnehmen.




Vormundschaft für
Kinder und Jugendliche

5. September 2007

Der Experte am Servicetelefon

Hans-Hermann Beier, ehemaliger Leiter des
Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
beim Kreis Warendorf

1. Wie wird man Vormund/Pfleger für Minderjährige?
Die Entscheidung über die Einrichtung und die Bestellung zum Vormund/Pfleger trifft das örtliche Amtsgerichtnach Anhörung und auf Vorschlag des Jugendamtes oder eines freien Trägers, wie z.B. dem Caritasverband, Sozialdienst katholischer Frauen oder Sozialdienst katholischer Männer.

2. Was heißt Vormundschaft/Pflegschaft?
Bei einer Vormundschaft haben Sie die volle elterliche Sorge für ein Kind / Jugendlichen und vertreten es in allen Belangen mit allen rechtlichen Befugnissen, wie Eltern ihr eigenes Kind. Bei einer Pflegschaft ist Ihnen die rechtliche Vertretung für einen Teilbereich übertragen, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Bereiche legt das Amtsgericht durch Beschluss fest.

3. Woher kommen die Kinder/Jugendlichen?
Es handelt sich um Kinder/Jugendliche deren Eltern aus den verschiedensten Gründen ausfallen. Es kann sein, dass Eltern verstorben sind. Es kann sein, dass Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit ein-geschränkt sind, vielleicht auch nur vorübergehend. Manchmal haben sich Eltern und Kinder derart zerstritten, dass nicht nur die Trennung sinnvoll ist, sondern auch die elterliche Sorge neu geregelt werden muss. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des Kindesschutzes zu Eingriffen in die elterliche Sorge, weil Eltern ihre Kinder vernachlässigt oder misshandelt haben. Dies ist der größte Teil der Kinder, für die eine Vormundschaft/Pflegschaft einge-richtet werden muss. Ein verlässlicher privater Kontakt ist für diese Kinder von großer Bedeutung. Es sind auch Kinder / Jugendliche davon betroffen, die als unbegleitete Minderjährige in das Bundes-gebiet einreisen (asylsuchend).

4. Wo leben die Kinder?
Jüngere Kinder leben häufig bei Pflegeeltern. Viele Pflegeeltern haben selbst die Vormundschaft / Pflegschaft übernommen. Jugendliche leben i.d.R. außerhalb des Elternhauses, evtl. in einer eigenen Wohnung oder in einer Einrichtung.

5. Was muss ich mitbringen, um Vormund/Pfleger werden zu können?
Es gibt keine verbindlichen " wenn-dann" Voraussetzungen. Ausnahme der Ausschluss von Men-schen mit pädophilen Neigungen. Es gibt Punkte, deren Beachtung hilfreich ist. Man sollte das Leben mit einigem Realismus betrachten. Die persönliche Situation sollte nicht mit eigenen Problemen psychischer, finanzieller Art überlagert sein. Man sollte also für die Aufgabe den Kopf freihaben. Die Situation des Kindes sollte zur eigenen Aufgabe und Rolle wahrgenommen und reflektiert werden können. Hilfreich ist auch ein im Altersun-terschied vergleichbarer Abstand wie leibliche Eltern zu ihren Kindern. Auf alle Fälle ist hier das Gespräch mit dem Jugendamt oder einem freien Träger erforderlich.

6. Wo erhalte ich Unterstützung?
Hilfe und Beratung gibt es durch das örtliche Jugendamt, das dazu gesetzlich verpflichtet ist und z.T. bei der Umsetzung der Aufgabe mit Partnern zusammenarbeitet. So hat die Akademie Ehrenamt in Absprache mit dem Jugendamt des Kreises Warendorf einen "Stammtisch" eingerichtet, um die Vor-münder/Pfleger bei ihrer alltäglichen Arbeit zu unterstützen. Zunächst trifft sich der Stammtisch ca. alle 6 Wochen. Jeder Vormund/Pfleger ist hierzu eingeladen.

7. Bin ich jemandem zur Rechenschaft verpflichtet?
Ja, dem Amtsgericht gegenüber. Das Gericht erwartet zumindest einmal im Jahr einen Sachstandsbe-richt. Nein, nicht dem Jugendamt gegenüber. Aufgrund der Lebensumstände des Kindes / Jugendli-chen ist in der Regel ein enger Kontakt zum Jugendamt oder einem zuständigen freien Träger erfor-derlich.

8. Gibt es einen finanziellen Anreiz?
Eigentlich nicht, es sei denn man sieht die relativ geringe Aufwandsentschädigung durch das Amtsge-richt in diesem Sinne an.



Wie gründe ich einen Verein?
Information und Beratung

2. Mai 2007

Die Expertin am Servicetelefon war diesmal

Rechtsanwältin und Notarin Petra Wichmann, Telgte

Welche Formalitäten sind erforderlich, um einen rechtsfähigen Verein, einen so genannten e.V. zu gründen?
Für die Gründung sind mindestens sieben Personen erforderlich, die sich zu einer Gründungsversammlung treffen. Sie bestimmen eine/n Versammlungsleiter/in. Auf der Versammlung wird eine Satzung beschlossen, schriftlich niedergelegt und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Außerdem wählt die Gründungsversammlung einen Vorstand bzw. andere Organe, die vorher in der Satzung festgelegt wurden. Über die Wahl wird ein Protokoll geschrieben, das vom Versammlungsleiter/in unterzeichnet wird.

Der Vorstand meldet den Verein beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister schriftlich an. Dieser Antrag wird von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, angegeben werden auch Name, Sitz und Anschrift des Vereins, Tag der Gründungsversammlung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstands-mitglieder. Die Unterschriften des Vorstandes müssen öffentlich beglaubigt sein, dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beim Notar/ bei der Notarin.

Wo finde ich Muster für eine Satzung, das Gründungsprotokoll und den Antrag für das Vereinsregister?
Solche Muster und weitere Informationen z.B. unter:
wegweiser-buergergesellschaft.de: Vereinsgründung und unter justiz.nrw.de: Vereinssatzung
Außerdem können Sie kostenlos beim www.callnrw.de eine übersichtliche Broschüre zum Thema „Vereine“ bestellen.


Wie wird der e.V. ein gemeinnütziger Verein?
Die Gemeinnützigkeit, die den Vereinen Steuereinsparungen gewährt, wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Damit die Satzung den Erfordernissen der Gemeinnützigkeit entspricht, empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt oder einem Rechtskundigen bereits den Satzungsentwurf abzusprechen, damit bei der Gründungsversammlung sofort die entsprechende Satzung beschlossen wird.




Hilf dir selbst – Informationen zur Selbsthilfe
04. April 2007

Die Expertin am Servicetelefon

Ute Silwedel

K.I.S.S. – Kontakt- und Informationsstelle
für Selbsthilfe im Kreis Warendorf

Kontakt:
Tel. 0 23 82 – 70 99 – 20

Sprechstunden:
montags bis donnerstags 9.00 bis 12.00 Uhr
dienstags von 14.00 bis 15.30 Uhr
donnerstags von 15.00 bis 17.00 Uhr

Selbsthilfegruppen
Im Kreis Warendorf gibt es derzeit ca. 160 aktive Selbsthilfegruppen zu 60 verschiedenen Themengebieten. Es sind Zusammenschlüsse von 6 bis 12 Menschen, die in ähnlichen Lebenssituationen stehen oder ähnliche Probleme haben und sich regelmäßig treffen. Gemeinsam wollen sie durch gegenseitigen Erfahrungs- und Informationsaustausch sich stärken und helfen. Die Teilnahme an einer solchen Gruppe ist kostenlos und freiwillig.

K.I.S.S. – Selbsthilfekontaktstelle
Die Mitarbeiterinnen der Selbsthilfekontaktstelle beraten und informieren selbsthilfeinteressierte Menschen, unterstützen und begleiten Gruppengründungen, informieren über und vermitteln an bereits bestehende Gruppen und bieten Fortbildungen für Selbsthilfegruppen an.

Infos:
Regionale Informationen finden Sie unter:
paritaetisches-zentrum.de
Allgemeine Informationen, Arbeitshilfen etc., Links zum Thema „Selbsthilfe im Internet“ finden Sie unter www.selbsthilfenetz.de



Was muss sein?
Versicherungsschutz im Ehrenamt

7. März 2007

Experte am Servicetelefon:


Michael Rudolphi, Rechtsanwalt bei
der Westfälischen Provinzial Münster

Haftungsrisiko für Vereine
Viele Anrufer wollten grundsätzliches zu ihren Haftungsrisiken hören. Hier gilt: es gibt keinen Grundsatz gibt frei dem Motto „Ehrenamt schützt vor Haftung“. Jeder Vorstand muss sich vergegenwärtigen, dass er in einer Haftungssituation sowohl gegenüber Dritten als auch dem Verein gegenüber selbst steht. Dies zeige sich gerade bei Themen wie der Spendenhaftung, die grundsätzlich den Vorstand persönlich treffen.

Rudolphi erläuterte auch wie diese zum Teil erheblichen finanzielle Risiken abgefedert werden können. Mittel wären Haftungsbeschränkungen in Satzungen, Fortbildungsseminare für Vorstände sowie Risikotransfer auf Spezialisten(Steuerberater) und Versicherungen. Hierbei gilt, dass eine Vereinshaftpflichtversicherung ein „Muss“ für jeden eingetragenen Verein ist. Wolle der Verein jedoch auch weiterhin ein „engagierten Vorstand“ besitzen, sollte überlegt werden, ob die persönlichen Risiken, die nur Vorstände und nicht die Mitglieder treffen, über eine sog. „Vermögens-schaden-Haftpflichtversicherung für Vereine“ abgesichert werden.

Weitere Infos
Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt, z.B. Unfallversicherung, enthält auch die Internetseite des Landes NRW
engagiert-in-nrw.de: Flyer (PDF)
callnrw.de: FAQ zum Ehrenamt
oder Sie rufen an: 0180 3 100 110 (9Ct/Min.)



Ehrenamt macht Schule
Der Ehrenamtsnachweis für Bewerbungen

6. Dezember 2006

Die Experten am Servicetelefon waren diesmal die Akademie-Vorstandsmitglieder:

       
Franz-Ludwig Blömker
Erster Beigeordneter der Stadt Sendenhorst
    Klaus-Peter Ottlik
Präsident der Warendorfer Sportunion
    Christa Paschert-Engelke
Frau & Beruf Ahlen


Informationen zum Landesnachweis "NRW - Engagiert im sozialen Ehrenamt" erhalten Sie beim Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.mgffi.nrw.de/ehrenamt/ oder http://www.engagiert-in-nrw.de/; beim Innenministerium NRW unter http://www.im.nrw.de/bue/266.htm und dort auch telefonisch bei Monika Pöhling (Tel.: 0211/871-2459).

Eine ausführliche Broschüre zum Landesnachweis NRW können Sie kostenlos unter http://www.mgffi.nrw.de/ehrenamt/ bestellen oder downloaden.

Fragen aus der Servicezeit:

Was ist ein Ehrenamtsnachweis?
Ein Ehrenamtsnachweis ist eine Bescheinigung über geleistetes ehrenamtliches Engagement. Jeder Verein kann engagierten Mitgliedern und ehrenamtlich Tätigen ihre Aktivitäten bescheinigen.
Der Landesnachweis NRW ist zum Beispiel ein solches Zertifikat, das engagierte Menschen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit auszeichnet.

Was steht in einem Ehrenamtsnachweis?
Wie es in einem Arbeitszeugnis der Fall ist, enthält der Nachweis Informationen über den Verein bzw. Träger, über die Engagierten selbst und über deren Tätigkeit. Auf Wunsch können die konkreten Tätigkeiten, die fachlichen und sozialen Kompetenzen der jeweiligen Engagierten aufgeführt werden. Ein Musterbeispiel für den Landesnachweis NRW findet Sie unter http://www.mgffi.nrw.de/ehrenamt/musterbeispiele_landesnachweis.pdf .

Wofür kann ich einen Ehrenamtsnachweis benutzen?
Wie eine Praktikumsbescheinigung oder ein Arbeitszeugnis, kann auch ein Ehrenamtsnachweis einer Bewerbungsmappe beigefügt werden. Interessant ist er besonders für Schülerinnen und Schüler, die sich um einen Ausbildungsplatz bewerben, ebenso für Frauen nach der Familienphase, die wieder einsteigen wollen. Dass ehrenamtliches Engagement auch von Arbeitgeber/innen gewürdigt wird, zeigt die Initiative Landesnachweis NRW, die von den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden in Nordrhein-Westfalen unterstützt wird.

Wie bekomme ich den Landesnachweis NRW?
Die ehrenamtlich Tätigen wenden sich an ihre Organisationen bzw. ihre Vereine und Institutionen. Viele Trägerorganisationen haben schon die Anerkennung für die Vergabe des Landesnachweises NRW; eine aktuelle Auflistung aller anerkannten Initiativen finden Sie unter http://www.mgffi.nrw.de/ehrenamt/wer_stellt_ihn_aus/index.php.
Träger, die noch nicht ausstellungsberechtigt sind, wenden sich direkt an das MGFFI des Landes NRW und informieren sich darüber, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, um auch ihren Engagierten diesen Nachweis anbieten zu können. Bei Bedarf leistet die Akademie Ehrenamt e.V. gern Hilfestellung. Rufen Sie uns einfach an, schreiben Sie uns einen Brief oder eine E-Mail!



Vereine und Steuern
4. Oktober 2006

Die Experten am Servicetelefon:

   
Johannes Buchna
Finanzamt Beckum
    Sonja Gebbeken
Finanzamt Warendorf



Jedes Finanzamt steht für Anfragen und Auskünfte zur Verfügung. Insbesondere das für den Verein zuständige Finanzamt (maßgebend ist der Sitz des Vereins) hilft in Einzelfragen gern weiter.
Finanzamt Beckum: 02521 - 25-0
Finanzamt Warendorf: 02581 - 924-0


Das Fachbuch "Vereine und Steuern" ist für 9,90 € erhältlich unter:
- Call NRW (Bürger- und Servicecenter): 01803-100110
- www.fm.nrw.de/go/broschueren


Häufig gestellte Fragen in der Servicezeit:

Ist neben den Spenden auch der Mitgliedsbeitrag steuerlich abzugsfähig?

Allgemein sind Mitgliedsbeiträge dann abzugsfähig, wenn folgende Zwecke nicht gefördert werden:
- Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- Heimatpflege und Heimatkunde,
- Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport.
Der Förderungszweck und die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen sind dem letzten aktuellen Freistellungsbescheid des Vereins zu entnehmen.

Wie lange müssen die Unterlagen des Vereins aufbewahrt werden?

Folgende Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden:
- Kassenbücher, Konten, Inventare, Vermögensaufstellungen, Bilanzen und ähnliche Unterlagen.
Nur sechs Jahre müssen bereitgehalten werden:
- Geschäftsbriefe, Rechnungen und andere Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie die Doppel der ausgestellten Spendenbestätigungen.

In welcher Höhe dürfen (Spenden-) gelder "angehäuft" werden?

Grundsätzlich ist der gemeinnützige Verein verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel laufend, also zeitnah, für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Zeitnah bedeutet in der Regel, dass die Einnahmen des einen Jahres im folgenden Jahr verausgabt werden müssen. Plant der Verein jedoch eine größere Anschaffung oder eine bestimmte kostenintensivere Maßnahme, so kann für diesen Zweck eine Rücklage gebildet werden. Diese ist in der Höhe betragsmäßig nicht bestimmt, jedoch muss es sich um eine Anschaffung/ Maßnahme handeln, die realistisch erscheint.